426 Abs. 1 StPO trägt der verurteilte Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26‘059.25. 24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Berufung im Umfang von 2/3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 4’500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010