24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von CHF 19‘821.35 und Auslagen von CHF 6‘237.90, ist nicht zu beanstanden. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der verurteilte Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26‘059.25. 24.2