Insbesondere mit Blick auf die seit der Untersuchungshaft (persönlich und beruflich) durchgemachte Entwicklung, welche die objektiven Beweismittel nahelegen und der persönliche Eindruck vor der Kammer bestätigte, erscheint eine Landesverweisung unverhältnismässig. Insgesamt wiegt nach der Interessenabwägung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib schwerer, als das öffentliche Interesse an der Landesverweisung – wenn auch knapp. Daher ist von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.