Daraus ergibt sich grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten. Dieses öffentliche Interesse wird vorliegend allerdings durch die gute Legalprognose, das sich insbesondere auch aus der Teilnahmeform ergebende leichte bis mittlere Verschulden, sein Alter zum Tatzeitpunkt und insbesondere die nach der Untersuchungshaft durchgemachte Entwicklung relativiert.