Der Beschuldigte hat mithin aussergewöhnlich gewichtige private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz resp. daran, sein gewohntes Umfeld nicht verlassen zu müssen. 23.4 Fazit Der Beschuldigte wird wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Strafe von 36 Monaten verurteilt. Er hat ohne sich in einer Notlage befunden zu haben und ohne selber abhängig gewesen zu sein, Drogenkontakte hergestellt und seinen Wagen für die Verschiebung einer