Trotz der zwischenzeitlich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das SVG ist dem Beschuldigten nach Ansicht der Kammer eine günstige Legalprognose zu stellen. Die Umstände belegen und der persönliche Eindruck anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigt, dass er sich um Straflosigkeit bemüht.