Wenn auch der Beschuldigte in diesem Zeitraum eine Vielzahl einzelner Verkaufs- und weiterer strafbarer Handlungen tätigte, so konzentriert sich diese Vielzahl an Tatvorwürfen doch auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum. Dass die Generalstaatsanwaltschaft die angeklagten Sachverhalte lediglich als die Spitze des Eisbergs betrachtet, kann dagegen nicht ins Gewicht fallen. Für die Interessenabwägung massgebend sind nur die zur Verurteilung führenden und allenfalls bereits rechtskräftig abgeurteilten Vorwürfe. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tatbegehung knapp 25 Jahre alt.