Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Kammer mit Blick auf die Katalogtat von einem leichten bis mittleren Verschulden des Beschuldigten ausging. Ihm kam betreffend den mengenmässig schwerwiegendsten Vorwurf bei der Vermittlung und Verschiebung des Kokains keine tragende Rolle zu. Auch wenn der Beschuldigte daneben während einigen Monaten im kleineren Stil Kokain an zwei Abnehmer verkaufe, sind keine weiteren Transaktionen bekannt und es kann diesbezüglich von einem «einmaligen» Geschäft gesprochen werden.