54 April 2020, also während mehr als einem Jahr bei der AH.________ (AG), angestellt (pag. 1773), fand nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen sogleich per Anfang Juni 2020 eine Anstellung bei der Y.________ (pag. 1789) und arbeitet im Zeitpunkt des Urteils weiterhin dort, wobei die Arbeitgeberin aufgrund einer Übernahme formal gewechselt hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Kammer mit Blick auf die Katalogtat von einem leichten bis mittleren Verschulden des Beschuldigten ausging.