1878, Z. 8 f.). Dadurch verringert sich notorischerweise die Rückfallgefahr. Er intensivierte stattdessen den Umgang zu seiner Familie, die noch während seiner Zeit in Untersuchungshaft erklärte, der Beschuldigte könne nach seiner Entlassung bei ihnen wohnen (pag. 415). Er versöhnte sich in dieser Zeit mit seiner Partnerin, V.________, die aufgrund der Vorwürfe die Beziehung beenden wollte (pag. 1550, Z. 2 ff.), und ist im Zeitpunkt des Urteils noch mit ihr zusammen (pag. 1872, Z. 8). Umgang suchte er seinen Angaben zufolge auch mit Arbeitskollegen, früheren Bekannten aus der Schulzeit in AG.________ und Freunden von gemeinsamen Fussballspielen (pag. 1871, Z. 42; pag. 1880, Z. 25 ff.;