1878, Z. 39 ff.). Die SVG-Straftaten des Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 15. Januar 2021 beeinflussen daher die Legalprognose des Beschuldigten zu dessen Ungunsten, jedoch nicht in massgebender Weise. Betreffend die Legalprognose in Bezug auf weitere Betäubungsmitteldelikte sowie andere schwerwiegende Delikte gilt es vorab festzustellen, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. Es ist anzunehmen, dass die mit 229 Tagen vergleichsweise lange Untersuchungshaft beim Beschuldigten eine bleibende Wirkung hinterlassen hat. Einerseits suchte er seinen nach Ansicht der Kammer glaubhaften Aussagen zufolge sofort Distanz zu seinem früheren Umfeld (pag. 1878, Z. 8 f.).