Der Beschuldigte delinquierte zwar während dem laufenden Verfahren am 25. November 2020 und wurde dafür mit Strafbefehl vom 15. Januar 2021 rechtskräftig verurteilt. Jedoch betreffen diese strafbaren Handlungen allesamt Widerhandlungen gegen das SVG und fallen mithin nicht unter die Straftaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte gab zudem vor der Kammer glaubhaft an, er wisse, dass so etwas (gemeint sind die Vorfälle am 25. November 2020, aus denen der Strafbefehl vom 15. Januar 2021 resultierte) nicht passieren dürfe (pag. 1878, Z. 39 ff.).