Auch wenn der Beschuldigte seit nunmehr 4.5 Jahren mit der italienischen Staatsangehörigen V.________ zusammenlebt, würde sich allein daraus keine ausserordentliche Härte ergeben, welche das Mass überschreiten würde, wie es mit einer Landesverweisung üblicherweise verbunden ist. Vorliegend wird das Interesse an der Wegweisung jedoch zunächst durch die günstige Legalprognose relativiert, welche die Kammer dem Beschuldigten attestiert (dazu E. 23.2.3 hiervor). Der Beschuldigte delinquierte zwar während dem laufenden Verfahren am 25. November 2020 und wurde dafür mit Strafbefehl vom 15. Januar 2021 rechtskräftig verurteilt.