53 Kokainstein auf, der zum Weiterverkauf bestimmt war, wobei die Abnehmer hierfür nicht bekannt sind. Einer Landesverweisung nicht entgegen steht sodann, dass mit einer Wegweisung nicht in familiäre Verhältnisse eingegriffen würde, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Der Beschuldigte ist mit seinen 28 Jahren nicht mehr von seinen Eltern abhängig. Unterstützungsbedürftige Personen, zu denen der Beschuldigte eine besonders enge Beziehung pflegen würde und die von seiner Wegweisung übermässig betroffen wären, sind keine ersichtlich. Auch wenn der Beschuldigte seit nunmehr 4.5