Der Beschuldigte wird wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Durch Verschaffen und Gehilfenschaft zum Befördern und Gehilfenschaft zum Veräussern von 605 Gramm sowie Veräussern und Besitz von 22.3 Gramm reinem Kokain hat er die Schwelle zur qualifizierten Widerhandlung um ein Vielfaches überschritten und die Volksgesundheit – ein gewichtiges Rechtsgut – erheblich gefährdet. Prinzipiell besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung resp. an der damit bezweckten Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.