Generell geht das Bundesgericht im Rahmen der sog. «Zweijahresregel» davon aus, dass im Fall Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren ausserordentliche Umstände gefordert werden, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.7.4). 23.3.2 Interessenabwägung im konkreten Fall Der Beschuldigte wird wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.