ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch das erst kürzlich ergangen Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3). Aus Sichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts erhellt sich, dass das öffentliche Interesse an der Ausschaffung in massgebender Weise von der Rückfallgefahr des Betroffenen abhängt (BGE 146 II 1 E. 2.1.2 = Pra 2020 Nr. 82).