a BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1). Auch nach der Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen;