66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK – wie sie in E. 20 hiervor aufgeführt ist – zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). 23.3.1 Rechtliche Grundlagen Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleis-