Ein schwerer persönlicher Härtefall ist – ohne schemenhafte Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer, sondern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls – gerade noch zu bejahen. In einem zweiten Schritt ist gleichwohl noch prüfen, ob die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen. 23.3 Interessenabwägung Art. 66a Abs. 2 ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff.