Der Beschuldigte hat sich sodann beruflich gut in der Schweiz etabliert und ist in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Seine ganze Familie lebt in der Schweiz. Seit dem Tod seiner Grosseltern hat der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu näheren Verwandten in AE.________(Land). Zu den einzig verbleibenden Verwandten in AE.________(Land), den Geschwistern seines Vaters, hat selbst der Vater keinen Kontakt mehr (pag. 1547, Z. 14 f.). Der Beschuldigte ist in der Schweiz stark verwurzelt.