23.2.3 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte lebt nicht nur seit mehr als 23 Jahren in der Schweiz, sondern hat auch den Kindergarten und die gesamte Schulzeit und somit die prägenden Kinderund Jugendjahre hier verbracht. Er ist damit im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als in der Schweiz aufgewachsen zu betrachten, was im Zusammenhang mit der Prüfung des Härtefalls und der allfälligen Interessensabwägung ein besonderes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Der Beschuldigte hat sich sodann beruflich gut in der Schweiz etabliert und ist in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren.