51 Aussichten auf soziale Wiedereingliederung und Rückfallgefahr Auch die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe sind gut. Nach Auffassung der Kammer hat die Wiedereingliederung nach der längeren Untersuchungshaft bereits stattgefunden. So hat der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Entlassung eine Anstellung gefunden und ist seither berufstätig und steht finanziell auf eigenen Beinen. Sein soziales Umfeld hat der Beschuldigte zwischenzeitlich vollständig ausgetauscht.