Eine Integration in seinem Heimatland dürfte für den Beschuldigten, der auf keine bestehenden sozialen oder familiären Kontakte zurückgreifen könnte, mit erheblichen Herausforderungen verbunden sein. Gleichwohl wäre ihm zuzumuten, in AE.________(Land) ein neues Leben aufzubauen. Er ist jung, gesund und würde als Handwerker auch in AE.________(Land) berufsmässig Fuss fassen können. Er spricht AF.________(Sprache) und Englisch, die Amtssprachen AF's.________ (Land), und könnte sich entsprechend mit seinen Landsleuten verständigen. Zudem lebte er bis zu seinem fünften Altersjahr bei seinen Grosseltern in AE.________(Land) (pag. 406, Z. 460)