408, Z. 528). Laut seinem Vater pflegt die Familie keinen Kontakt mehr zu Leuten in AE.________(Land) (pag. 1547, Z. 14 f.). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte über keine oder zumindest keine engen sozialen oder familiären Kontakt in seinem Heimatland verfügt. Während eines aktenkundigen, rund sechs minütigen Telefongesprächs unterhielt sich der Beschuldigte mit G.________ auf AF.________ (Sprache) (vgl. pag. 229). Aus diesem Grund erachtet die Kammer die vom Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Aussage, er spreche die AF.________ Sprache nicht (pag. 1543, Z. 27), als nicht glaubhaft.