Der Beschuldigte kommt zwar selbst für seinen Lebensunterhalt auf. Aufgrund seiner Schulden und den auf ihn zukommenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sind seine finanziellen Verhältnisse gleichwohl nicht rosig. Der kurzzeitige Bezug von Sozialhilfe demgegenüber ist nicht beachtenswert, zumal er auf die Untersuchungshaft zurückzuführen sein dürfte. Zwischenzeitlich hat sich seine Situation verbessert. Gesundheitszustand Der Beschuldigte hat keine gesundheitlichen Beschwerden (pag. 1668). Es gehe ihm «topp gut» (pag. 1872, Z. 20). Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatland Der Beschuldigte lebte bis zu seinem fünften Altersjahr in AE.________ (Land) (pag. 1543, Z. 18).