49 bestehen, lässt keine Zweifel an der Arbeitssituation des Beschuldigten aufkommen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschuldigten, wenn er denn sein Arbeitsverhältnis mit der Y.________ bzw. der X.________ vorgetäuscht hätte, die mit dem Inhaberwechsel verbundene Umfirmierung entgangen wäre und er lediglich über einen veralteten Arbeitsvertrag verfügen würde. Aus diesen Gründen ist von der Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten über seine berufliche Situation auszugehen. In seiner Freizeit spielt der Beschuldigte Fussball und produziert er Reggae-Musik (pag.