_» ist (pag. 1789), die Anrede also das Geschlecht des Beschuldigten falsch wiedergibt, wird als Flüchtigkeitsfehler gewertet. Nicht aussagekräftig ist weiter, dass die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2021 augenscheinlich von der Y.________ ausgestellt wurde (pag. 1901), obwohl der Beschuldigte seit 1. Januar 2021 mit der X.________ in einem Arbeitsverhältnis steht. Aus dem öffentlich einsehbaren Handelsregistereintrag (zefix.ch;; zuletzt abgerufen am 7. Mai 2021) erschliesst sich nämlich, dass die Y.________ erst per Januar 2021 (SHAB-Publikation) in X.________ umfirmiert wurde. Dass in der Übergangsphase Unstimmigkeiten über die Handhabung der Firmenbezeichnung