_ erhielt der Beschuldigte per 1. Januar 2021 einen neuen Arbeitsvertrag mit der X.________ (pag. 1904 ff.), wobei sich an der Arbeitssituation inhaltlich nichts geändert hat. Der Beschuldigte ist sehr gut in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert. Seine berufliche Integration nach der Entlassung aus der 229-tägigen Untersuchungshaft ist als vorbildlich und angesichts der bis heute andauernden Anstellung als gelungen zu bezeichnen. Durch eine Landesverweisung würde er aus seiner stabilen Arbeitssituation gerissen.