48 Betreffend seine Sprachkompetenz konnte sich die Kammer in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung davon überzeugen, dass der Beschuldigte Schweizerdeutsch versteht und akzentfrei spricht. Seine Schweizerdeutschkenntnisse sind vergleichsweise sogar als hervorragend zu bezeichnen. In sprachlicher Hinsicht unterscheidet sich der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer überhaupt nicht von einem (Deutsch-)Schweizer. In beruflicher Hinsicht ist der Beschuldigte gelernter Produktionsmechaniker. Nach Abschluss seiner Lehre arbeitete er zunächst in seinem Lehrbetrieb weiter (pag. 406, Z. 467; pag. 1544, Z. 7;