1872, Z. 23 f.). Eine Einbürgerung hat er in Betracht gezogen, aufgrund der damit einhergehenden Militärdienstpflicht allerdings (noch) nicht ersucht (pag. 1543, Z. 32 ff.). Betreffend die Respektierung der Werte der Bundesverfassung ist also zu bemerken, dass der Beschuldigte die mit dem Schweizerischen Bürgerrecht einhergehende Militärdienstpflicht scheut.