1872, Z. 8). Auf seine Zukunftspläne angesprochen, erklärte der Beschuldigte, längerfristig möchte er mit seiner Freundin eine Familie gründen (pag. 1543, Z. 7 f.; pag. 1872, Z. 32 f.; siehe auch die damit übereinstimmenden Aussagen von V.________: pag. 1550, Z. 29 ff.). Weil das Paar kinderlos ist, nicht zusammenwohnt und keine gegenseitigen Unterstützungspflichten bestehen, begründet diese Beziehung keinen Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Integration in der Schweiz Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 1667). Die Schweiz bezeichnet er als seine Heimat (pag. 408, Z. 539; pag 1544 Z. 19; pag. 1872, Z. 23 f.).