20, Z. 56; pag. 193; pag. 1374). Gemäss eigenen Angaben pflegt der Beschuldigte zu seiner Familie regelmässig Kontakt (pag. 1668). Er treffe sie regelmässig sonntags beim gemeinsamen Besuch bei den Eltern (pag. 1871, Z. 28 ff.). Als sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befand, verfügten seine Eltern und zwei Schwestern über eine Dauerbesuchsbewilligung (pag. 1373 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 an die Verteidigerin erklärten die Eltern und eine Schwester des Beschuldigten, dieser sei eingeladen, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bei ihnen zu wohnen. Sie würden ihn mit all ihren Kräften unterstützen (pag.