47 ab. Dies offenbart ein problematisches Verständnis des Beschuldigten von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Abgesehen von diesem Vorfall und der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe ist der Beschuldigte aber nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es ist insbesondere zu bemerken, dass der Beschuldigte betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht einschlägig vorbestraft ist. Familienverhältnisse Die Eltern wie auch die drei jüngeren Geschwister – ein Bruder (26) und zwei Schwestern (5 und 15) – des Beschuldigten leben alle in der Schweiz (pag. 20, Z. 56;