Diese ereigneten sich allesamt am 25. November 2020. Es muss dem Beschuldigten angelastet werden, dass er nebst den hier zu beurteilenden schwerwiegenden Vorwürfen auch anderweitig einmal strafrechtlich in Erscheinung trat. Aus seinem Fehlverhalten resultierten nebst mehreren abstrakten Gefährdungen ein Verkehrsunfall, jedoch ohne Personenschaden. Erschwerend fällt der Zeitpunkt dieser weiteren Verurteilung ins Gewicht. Die vorgeworfenen Handlungen spielten sich während des noch laufenden vorliegenden Verfahrens