31 Abs. 1 VZAE Aufenthaltsdauer in der Schweiz Wie erwähnt, reiste der Beschuldigte im Alter von fünf Jahren infolge Familiennachzugs am 30. März 1998 in die Schweiz ein (pag. 406, Z. 452 f.; pag. 1171). Seit nunmehr über 23 Jahren lebt er durchwegs in der Schweiz und besuchte hier nicht nur den Kindergarten, sondern absolvierte auch die gesamte obligatorische Schulzeit im Raum AG.________ (pag. 1668; pag. 1870, Z. 25 f.). Während dieser Zeit hielt sich der Beschuldigte abgesehen von Reisen in Europa ausschliesslich in der Schweiz auf. Sein Herkunftsland AE.________(Land) besuchte er lediglich zweimal als Tourist.