23.2 Schwerer persönlicher Härtefall 23.2.1 Person, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist der besonderen Situation von Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Der Frage, unter welchen Umständen eine Person als in der Schweiz aufgewachsen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und welche Auswirkungen für die Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls sich daraus ergeben, hat sich das Bundesgericht in BGE 146 IV 105 angenommen.