StGB, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist. Im Nachfolgenden ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und – soweit dies zutreffen sollte – ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. 23.2 Schwerer persönlicher Härtefall 23.2.1 Person, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist