Dadurch, dass der Beschuldigte sämtliche problematischen Kontakte aus seinem Leben gestrichen habe, sei eine Rückfallgefahr inexistent. Zudem sei aufgrund der untergeordneten Rolle beim schwerwiegendsten Delikt von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Aus diesen Gründen müsse die Interessenabwägung zugunsten der privaten Interessen ausfallen. Dass im vorliegenden Fall ein sehr gut integrierter Ausländer beschuldigt werde, rechtfertige den Verzicht auf die Landesverweisung auch.