Ohnehin würde bei Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen der Ausschlag zugunsten der öffentlichen Interessen an der Ausschaffung ausfallen. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfe nur die Spitze des Eisbergs bilden würden. Es bestehe ein realistisches Rückfallrisiko, wobei gemäss Bundesgericht keine absolute Sicherheit diesbezüglich verlangt sei. Zudem habe der Beschuldigte in Kenntnis des gesetzgeberischen Willens betreffend Landesverweisung delinquiert – er habe zugegebenermassen die öffentliche Debatte um die Einführung des Landesverweises mitbekommen. 22.2 Verteidigung