Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend seine Arbeitssituation seien nicht glaubhaft. So fehle beispielsweise in den Akten ein aktuelles Arbeitszeugnis des Beschuldigten, obwohl dieser ein erhebliches Interesse haben müsste, ein solches einzureichen. Es fehle auch ein aktueller Arbeitsvertrag. Derjenige, der vorliege, beinhalte ein falsches Pensum, einen falschen Bruttolohn und laute fälschlicherweise auf «Frau A.________». Auch würde die Lohnabrechnung des Monats Januar 2021 auf Y.________ lauten, obwohl Arbeitgeberin in diesem Zeitpunkt bereits die X.___