44 schliessen. Der Beschuldigte habe hier keine Kernfamilie und eine starke (soziale) Abhängigkeit vom Umfeld in der Schweiz sei nicht erkennbar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts unter dem Namen der «Zweijahresregel» besage, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausserordentliche Umstände vorliegen müssten, damit auf einen Härtefall geschlossen werden könne. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend seine Arbeitssituation seien nicht glaubhaft.