22. Vorbringen der Parteien 22.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sei eine eigenständige strafrechtliche Massnahme, das Abstellen auf die migrationsrechtlichen Bestimmungen der VZAE sei daher nicht angezeigt, jedenfalls aber seien die dortigen Bestimmungen nicht unbesehen zu übernehmen. Es sei insbesondere nicht im Sinne einer schemenhaften Betrachtung, bei langer Aufenthaltsdauer des Betroffenen automatisch ein Härtefall anzunehmen.