Insgesamt kam die Vorinstanz bei der Interessensabwägung zum Schluss, das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten überwiege dessen private Interessen nicht und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Sie konkretisierte, es handle sich nicht um einen Grenzfall, sondern der Entscheid werde «nicht nur als vertretbar, sondern auch als angemessen und richtig angesehen» (pag. 1631).