21. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor. Im Rahmen der Prüfung des «schweren persönlichen Härtefalls» ging sie auf die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, den Grad der Integration in der Schweiz sowie den Grad der Integration und die Resozialisierungschancen im Heimatland ein (pag. 1628-1630). Sie gelangte zum Ergebnis, der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten befinde sich in der Schweiz. Er habe hier eine Arbeit und seine Bezugspersonen befänden sich mehrheitlich oder ausschliesslich in der Schweiz.