Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben. Die Probezeit wird auf drei Jahre angesetzt. 19. Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Der Beschuldigte befand sich vom 16. November 2017 bis 2. Juli 2018 und damit während 229 Tagen in Polizeiund Untersuchungshaft (pag. 14; pag. 139). Diese Hafttage werden angerechnet. V. Landesverweisung