Zugleich darf seine vorbildliche Integration in den Arbeitsmarkt nicht torpediert werden. Der unbedingt zu vollziehende Teil wird daher auf 12 Monate und der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf 24 Monate festgesetzt. Aufgrund der als gut zu bezeichnenden persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 17.3 hiervor) und der günstigen Legalprognose erachtet die Kammer eine Probezeit von drei Jahren als angemessen und ausreichend. Dem Beschuldigten ist für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben.