41 Die nunmehr ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten und der Strafbefehl vom 15. Januar 2021 veranschaulichen die Notwendigkeit eines höheren unbedingt vollziehbaren Teils. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten eine spürbarere Sanktion aufzuerlegen, um ihm die Schwere seiner Verfehlungen im BetmG- Bereich vor Augen zu halten, und ihm für sein erneutes Fehlverhalten im November 2020 einen gewissen «Denkzettel» zu verpassen. Zugleich darf seine vorbildliche Integration in den Arbeitsmarkt nicht torpediert werden.