Auch die Kammer geht davon aus, dass die ausgestandene Untersuchungshaft eine gewisse Wirkung auf den Beschuldigten zeitigte. Zugleich wirft aber die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten während des laufenden Verfahrens die Frage auf, ob die angestrebte Warnwirkung der Strafe aus spezialpräventiver Sicht tatsächlich erzielt wurde.