43 Abs. 2 aStGB). Die Vorinstanz wählte das Verhältnis der bedingt und unbedingt vollziehbaren Teile so, dass dem Beschuldigten nach Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von rund 7.5 Monaten keine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe mehr verblieben wäre. Das erscheint angesichts der vorbildlichen Wiedereingliederung des Beschuldigten grundsätzlich nachvollziehbar. Auch die Kammer geht davon aus, dass die ausgestandene Untersuchungshaft eine gewisse Wirkung auf den Beschuldigten zeitigte.